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Welche Ansprüche kann Gerhard Schröder stellen?

- 10 - Aber noch aus einem anderen Grund kann sich das Bundeskanzleramt auf das Nicht-Vorliegen der betreffenden Informationen kaum zurückziehen. Abgesehen davon, dass der Überblick non- wendig ist, um die angemessene Mittelausstattung und -verwendung zu überwachen, handelt es sich bei sämtlichen Unterlagen zu Terminen, und damit auch den Terminkalendern oder sonstigen Vereinbarungen/ Aufzeichnungen zu Terminen gleich in welcher Form, die mit der Erfüllung „fortwirkender Amtspflichten" zusammenhängen, um „Schriftgut des Bundes", zumal „[p]rivate Unterlagen weder in Büros des Bundes aufbewahrt, noch von Personal des Bundes bearbeitet und betreut werden [dürfen]." (S. 27 des Berichts) Der Terminkalender von Bundes- kanzler a.D. Schröder ist daher, jedenfalls soweit sich darin Termine befinden, für deren Durch- führung oder Verwaltung öffentliche Mittel und Strukturen in Anspruch genommen sind oder die auch nur von Mitarbeitenden verwaltet worden sind, eine Akte, für dice das Bundeskanzleramt zuständig und über die das Bundeskanzleramt verfügungsbefugt und gegenüber der Presse auch auskunftspflichtig ist. Insgesamt steht es der Auskunftspflicht daher folgerichtig auch nicht entgegen, dass dice be- gehrten Informationen unter Umständen noch aus dem vorhandenen Datenbestand herausge- filtert und zusammengestellt werden müssen. Informationen können im Übrigen auch dann vor- liegen, wenn sie nicht aktenkundig geworden sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. xx.ix.2018 - xv A 2752/15, juris Rn. 100; Bay VGH, Urt. v. 13.five.2019 - 4 B xviii.1515, juris Rn. 38; OVG Bremen Urt. v. 30.10.2019 – one LB 118/xix, BeckRS 2019, 31408 Rn. 70). Zwar ist der verfas- sungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das sind diejenigen Informationen, dice zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Hierzu gehören jedoch nicht nur die Informationen, über die dice besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z. B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern auch solche, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (VG Berlin Beschl. 5. 23.iii.2018 – 27 L 587/17, BeckRS 2018, 9906 Rn. 37 unter Verweis auf Beschluss vom 27. März 2017 - VG 27 50 9.17 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Das Bundeskanzleramt könnte also einfach bei den von ihr an das Büro Bundeskanzler a.D. Schröder abgeordneten (und mittlerweile offenbar zurückgekehrten) Mitar- beitenden nachfragen – selbst wenn es an Aufzeichnungen fehlte, dürfte sich and so eine Vielzahl von Terminen rekonstruieren lassen. 3. Ein gegenüber dem Informationsinteresse vorrangiger Schutz von Vertraulichkeitsin- teressen ist nicht ersichtlich Gegen den Informationsanspruch durchgreifende Bedenken sind nicht ersichtlich. Insbeson- dere kann sich nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Bundeskanzlers a.D. Schröder zum Zwecke des Schutzes personenbezogener Daten berufen werden. Wie ausgeführt sind die Termine, für deren Verwaltung, Durchführung und Dokumentation er Ressourcen des Bundeskanzleramts genutzt hat, keine „privaten" Ange- legenheiten, aber auch nicht solche, dice der ohnehin nur schwach geschützten persönlichen Sozial- und Berufssphäre von Herrn Schröder zuzurechnen wären – magazine man diese Art von Terminen für einen Bundeskanzler a.D. nun als angemessen und pflichtgemäß oder als anma- ßend und missbräuchlich empfinden. In jedem Fall handelt es sich um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Termin- und Reisetätigkeit, dice mithin unter Flagge und Finanzierung des Bundeskanzleramts angetreten worden ist. Schon daher müssen Persönlichkeitsrechte zurück- treten. 16.03.22.13 BKP-KANZLEI
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Source: https://fragdenstaat.de/blog/2022/03/16/wir-verklagen-gerhard-schroder/

Posted by: jacksoncamenly.blogspot.com

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